AbR 1984/85 Nr. 42, S. 110: Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 StPO Verhaftung wegen Kollusionsgefahr (Beweisvereitelung). Dieser Haftgrund entfällt, wenn die Beweise erhoben sind (E. 1 und 2). Die Verhaftung von Zeugen oder Auskunft
Sachverhalt
B war am 8. März 1984 wegen Verdachts auf Diebstahl verhaftet worden. Als Haftgrund wurde Kollusionsgefahr angeführt, die der Verhörrichter damit begründete, B könnte Diebesgut beiseiteschaffen und Kontakt mit allfälligen Hehlern aufnehmen. In der Folge wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Verdächtigen zahlreiches Diebesgut sowie weitere, auf die Täterschaft des B hinweisende Belege beschlagnahmt. Am 14. März ersuchte B die Obergerichtskommission um Entlassung aus der Untersuchungshaft, da er in der Zwischenzeit den Diebstahl gestanden hatte. Der Verhörrichter widersetzte sich diesem Gesuch mit dem Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr, da die Beweise hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei noch nicht vollständig erhoben seien. Die Obergerichtskommission hat das Gesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 61 Abs. 1 StPO kann ein Angeschuldigter nur verhaftet werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt ist und zudem ein Verhaftungsgrund vorliegt, nämlich Flucht oder Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder sicherheitspolizeiliche Gründe gemäss Art. 61 Abs. 2 StPO. Nach Aussage des Verhörrichters wurde der Angeschuldigte wegen Kollusionsgefahr verhaftet. Als Kollusionsgefahr umschreibt Art. 61 Abs. 1 lit. b StPO den Verdacht, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat und damit selbstverständlich, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, allfällige Beweisstücke vernichten (sog. Beweisvereitelung), Mitschuldige oder Zeugen zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Dabei genügt nicht schon die Möglichkeit der Kollusion, sondern es müssen Gründe vorliegen, welche die Kollusion bis zu einem gewissen Grade als wahrscheinlich erscheinen lassen, konkrete Tatsachen, nicht bloss theoretische Möglichkeit. Nicht erforderlich ist, dass bereits Kollusionen vorgekommen sind (M. Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Langenthal 1937, 185; H. Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, Hergiswil 1976, 80; P. Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, 74; SJZ 1974, 124).
2. Aufgrund der Anzeige des Geschädigten sowie den eigenen Beobachtungen der Polizei über das Vorgehen des Täters hat der Verhörrichter den Gesuchsteller zu Recht als dringend verdächtigt betrachtet und ihn wegen der Gefahr der Beseitigung von Beweisen zunächst verhaftet. Die Eingabe von B richtet sich denn auch nicht gegen den Haftbefehl als solchen, sondern er ersucht um seine Entlassung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO hat der Verhörrichter die Freilassung zu verfügen, wenn kein Haftgrund mehr besteht. Der Verhörrichter macht nun geltend, es bestehe nach wie vor ein Haftgrund, da die Abnehmer der gestohlenen Waren polizeilich noch nicht befragt und der Verbleib des Geldes nicht festgestellt werden konnte, mithin die Beweise nicht vollständig erhoben seien. Wenn der Verhörrichter unter Berufung auf Schubarth (Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, 99) schreibt, der Haftgrund entfalle, sobald die Beweise erhoben seien, so bedarf dies der Präzisierung, die sich im übrigen auch aus dem Kontext des Zitates ohne weiteres ergibt. Der Verhaftungsgrund der Kollusionsgefahr besteht nur dann und eine Verhaftung aus diesem Grunde ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr einer eigentlichen Beweisvereitelung besteht. Sind die Beweise erhoben, besteht diese Gefahr selbstredend nicht mehr, weshalb in einem solchen Fall der Haftgrund ohne weiteres entfällt. Daraus darf indessen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass, solange die Beweise nicht erhoben sind, der Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe. Besteht nämlich keine konkrete Gefahr der Beweisvereitelung, so ist die Haft wegen Kollusionsgefahr unzulässig, auch wenn die Beweise noch nicht erhoben sind. Dass die Anwesenheit des Verdächtigen im Untersuchungsgefängnis die Ermittlungen mitunter erleichtert, ist irrelevant. Zweck der Untersuchungshaft darf nie die blosse Erleichterung der Ermittlung sein. Es muss die Gefahr der Beweisvereitelung bestehen. Es gilt demnach zu prüfen, ob diese Gefahr besteht, indem der Angeschuldigte beispielsweise Zeugen beeinflussen oder Beweismittel wie namentlich Diebesgut oder Geld beiseiteschaffen könnte.
3. b) Der Verhörrichter schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass sich die Abnehmer der gestohlenen Waren der Hehlerei schuldig gemacht haben, und sieht in der Möglichkeit, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, einen Haftgrund für den Angeschuldigten. Die Gefahr, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, ist indessen gering, da ihm dies keinen Vorteil brächte. Zudem ist die Verhaftung eines Verdächtigen nur gerechtfertigt, um zu verhindern, dass er Zeugen, die im Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Untersuchung aussagen könnten, kontaktiert. Dem Verhörrichter geht es aber offenbar darum, zu verhindern, dass der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Auskunftsperson der Hehlerei Verdächtige warnen könnte. Bestünde tatsächlich eine solche Kollusionsgefahr, müssten aber die der Hehlerei Verdächtigen und nicht die Auskunftsperson verhaftet werden. Die Verhaftung von Zeugen oder Auskunftspersonen, um Kollusionen zu verhindern, ist unzulässig. de| fr | it Schlagworte kollusionsgefahr beweis haftgrund zeuge hehlerei auskunftsperson untersuchungshaft polizei sachverhalt beschuldigter verdacht diebstahl geld gründer beweismittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.61 Art.70 SJZ 1974 S.124 AbR 1984/85 Nr. 42
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Aufgrund der Anzeige des Geschädigten sowie den eigenen Beobachtungen der Polizei über das Vorgehen des Täters hat der Verhörrichter den Gesuchsteller zu Recht als dringend verdächtigt betrachtet und ihn wegen der Gefahr der Beseitigung von Beweisen zunächst verhaftet. Die Eingabe von B richtet sich denn auch nicht gegen den Haftbefehl als solchen, sondern er ersucht um seine Entlassung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO hat der Verhörrichter die Freilassung zu verfügen, wenn kein Haftgrund mehr besteht. Der Verhörrichter macht nun geltend, es bestehe nach wie vor ein Haftgrund, da die Abnehmer der gestohlenen Waren polizeilich noch nicht befragt und der Verbleib des Geldes nicht festgestellt werden konnte, mithin die Beweise nicht vollständig erhoben seien. Wenn der Verhörrichter unter Berufung auf Schubarth (Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, 99) schreibt, der Haftgrund entfalle, sobald die Beweise erhoben seien, so bedarf dies der Präzisierung, die sich im übrigen auch aus dem Kontext des Zitates ohne weiteres ergibt. Der Verhaftungsgrund der Kollusionsgefahr besteht nur dann und eine Verhaftung aus diesem Grunde ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr einer eigentlichen Beweisvereitelung besteht. Sind die Beweise erhoben, besteht diese Gefahr selbstredend nicht mehr, weshalb in einem solchen Fall der Haftgrund ohne weiteres entfällt. Daraus darf indessen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass, solange die Beweise nicht erhoben sind, der Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe. Besteht nämlich keine konkrete Gefahr der Beweisvereitelung, so ist die Haft wegen Kollusionsgefahr unzulässig, auch wenn die Beweise noch nicht erhoben sind. Dass die Anwesenheit des Verdächtigen im Untersuchungsgefängnis die Ermittlungen mitunter erleichtert, ist irrelevant. Zweck der Untersuchungshaft darf nie die blosse Erleichterung der Ermittlung sein. Es muss die Gefahr der Beweisvereitelung bestehen. Es gilt demnach zu prüfen, ob diese Gefahr besteht, indem der Angeschuldigte beispielsweise Zeugen beeinflussen oder Beweismittel wie namentlich Diebesgut oder Geld beiseiteschaffen könnte.
E. 3 b) Der Verhörrichter schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass sich die Abnehmer der gestohlenen Waren der Hehlerei schuldig gemacht haben, und sieht in der Möglichkeit, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, einen Haftgrund für den Angeschuldigten. Die Gefahr, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, ist indessen gering, da ihm dies keinen Vorteil brächte. Zudem ist die Verhaftung eines Verdächtigen nur gerechtfertigt, um zu verhindern, dass er Zeugen, die im Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Untersuchung aussagen könnten, kontaktiert. Dem Verhörrichter geht es aber offenbar darum, zu verhindern, dass der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Auskunftsperson der Hehlerei Verdächtige warnen könnte. Bestünde tatsächlich eine solche Kollusionsgefahr, müssten aber die der Hehlerei Verdächtigen und nicht die Auskunftsperson verhaftet werden. Die Verhaftung von Zeugen oder Auskunftspersonen, um Kollusionen zu verhindern, ist unzulässig. de| fr | it Schlagworte kollusionsgefahr beweis haftgrund zeuge hehlerei auskunftsperson untersuchungshaft polizei sachverhalt beschuldigter verdacht diebstahl geld gründer beweismittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.61 Art.70 SJZ 1974 S.124 AbR 1984/85 Nr. 42
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1984/85 Nr. 42, S. 110: Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 StPO Verhaftung wegen Kollusionsgefahr (Beweisvereitelung). Dieser Haftgrund entfällt, wenn die Beweise erhoben sind (E. 1 und 2). Die Verhaftung von Zeugen oder Auskunftspersonen, um Kollusionen zu verhindern, ist unzulässig. Beschluss der Obergerichtskommission vom 15. März 1984 Sachverhalt: B war am 8. März 1984 wegen Verdachts auf Diebstahl verhaftet worden. Als Haftgrund wurde Kollusionsgefahr angeführt, die der Verhörrichter damit begründete, B könnte Diebesgut beiseiteschaffen und Kontakt mit allfälligen Hehlern aufnehmen. In der Folge wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Verdächtigen zahlreiches Diebesgut sowie weitere, auf die Täterschaft des B hinweisende Belege beschlagnahmt. Am 14. März ersuchte B die Obergerichtskommission um Entlassung aus der Untersuchungshaft, da er in der Zwischenzeit den Diebstahl gestanden hatte. Der Verhörrichter widersetzte sich diesem Gesuch mit dem Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr, da die Beweise hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei noch nicht vollständig erhoben seien. Die Obergerichtskommission hat das Gesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 61 Abs. 1 StPO kann ein Angeschuldigter nur verhaftet werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt ist und zudem ein Verhaftungsgrund vorliegt, nämlich Flucht oder Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder sicherheitspolizeiliche Gründe gemäss Art. 61 Abs. 2 StPO. Nach Aussage des Verhörrichters wurde der Angeschuldigte wegen Kollusionsgefahr verhaftet. Als Kollusionsgefahr umschreibt Art. 61 Abs. 1 lit. b StPO den Verdacht, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat und damit selbstverständlich, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, allfällige Beweisstücke vernichten (sog. Beweisvereitelung), Mitschuldige oder Zeugen zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Dabei genügt nicht schon die Möglichkeit der Kollusion, sondern es müssen Gründe vorliegen, welche die Kollusion bis zu einem gewissen Grade als wahrscheinlich erscheinen lassen, konkrete Tatsachen, nicht bloss theoretische Möglichkeit. Nicht erforderlich ist, dass bereits Kollusionen vorgekommen sind (M. Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Langenthal 1937, 185; H. Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, Hergiswil 1976, 80; P. Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, 74; SJZ 1974, 124).
2. Aufgrund der Anzeige des Geschädigten sowie den eigenen Beobachtungen der Polizei über das Vorgehen des Täters hat der Verhörrichter den Gesuchsteller zu Recht als dringend verdächtigt betrachtet und ihn wegen der Gefahr der Beseitigung von Beweisen zunächst verhaftet. Die Eingabe von B richtet sich denn auch nicht gegen den Haftbefehl als solchen, sondern er ersucht um seine Entlassung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO hat der Verhörrichter die Freilassung zu verfügen, wenn kein Haftgrund mehr besteht. Der Verhörrichter macht nun geltend, es bestehe nach wie vor ein Haftgrund, da die Abnehmer der gestohlenen Waren polizeilich noch nicht befragt und der Verbleib des Geldes nicht festgestellt werden konnte, mithin die Beweise nicht vollständig erhoben seien. Wenn der Verhörrichter unter Berufung auf Schubarth (Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, 99) schreibt, der Haftgrund entfalle, sobald die Beweise erhoben seien, so bedarf dies der Präzisierung, die sich im übrigen auch aus dem Kontext des Zitates ohne weiteres ergibt. Der Verhaftungsgrund der Kollusionsgefahr besteht nur dann und eine Verhaftung aus diesem Grunde ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr einer eigentlichen Beweisvereitelung besteht. Sind die Beweise erhoben, besteht diese Gefahr selbstredend nicht mehr, weshalb in einem solchen Fall der Haftgrund ohne weiteres entfällt. Daraus darf indessen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass, solange die Beweise nicht erhoben sind, der Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe. Besteht nämlich keine konkrete Gefahr der Beweisvereitelung, so ist die Haft wegen Kollusionsgefahr unzulässig, auch wenn die Beweise noch nicht erhoben sind. Dass die Anwesenheit des Verdächtigen im Untersuchungsgefängnis die Ermittlungen mitunter erleichtert, ist irrelevant. Zweck der Untersuchungshaft darf nie die blosse Erleichterung der Ermittlung sein. Es muss die Gefahr der Beweisvereitelung bestehen. Es gilt demnach zu prüfen, ob diese Gefahr besteht, indem der Angeschuldigte beispielsweise Zeugen beeinflussen oder Beweismittel wie namentlich Diebesgut oder Geld beiseiteschaffen könnte.
3. b) Der Verhörrichter schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass sich die Abnehmer der gestohlenen Waren der Hehlerei schuldig gemacht haben, und sieht in der Möglichkeit, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, einen Haftgrund für den Angeschuldigten. Die Gefahr, dass der Angeschuldigte allfällige Hehler warnen könnte, ist indessen gering, da ihm dies keinen Vorteil brächte. Zudem ist die Verhaftung eines Verdächtigen nur gerechtfertigt, um zu verhindern, dass er Zeugen, die im Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Untersuchung aussagen könnten, kontaktiert. Dem Verhörrichter geht es aber offenbar darum, zu verhindern, dass der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Auskunftsperson der Hehlerei Verdächtige warnen könnte. Bestünde tatsächlich eine solche Kollusionsgefahr, müssten aber die der Hehlerei Verdächtigen und nicht die Auskunftsperson verhaftet werden. Die Verhaftung von Zeugen oder Auskunftspersonen, um Kollusionen zu verhindern, ist unzulässig. de| fr | it Schlagworte kollusionsgefahr beweis haftgrund zeuge hehlerei auskunftsperson untersuchungshaft polizei sachverhalt beschuldigter verdacht diebstahl geld gründer beweismittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.61 Art.70 SJZ 1974 S.124 AbR 1984/85 Nr. 42